16 - Europarecht I [ID:5791]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, schönen guten Morgen. Ich begrüße Sie zur Vorlesung Europarecht. Wir haben in der

letzten Sitzung angefangen, uns mit dem Thema der Grundfreiheiten zu beschäftigen. Sie erinnern

sich, wir haben uns zunächst einen kleinen Überblick darüber verschafft, was eigentlich

die Grundfreiheiten sind. Wir haben anhand von Artikel 26 Absatz 2 gesehen, dass die Grundfreiheiten

den Binnenmarkt konstituieren. Wir haben auch die verschiedenen Grundfreiheiten uns zunächst im

Überblick angeschaut. Die Warenverkehrsfreiheit, die Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit,

Dienstleistungsfreiheit und Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit. Wir haben dann

begonnen, uns mit dem freien Warenverkehr zu beschäftigen, haben zunächst gesehen,

dass die Warenverkehrsfreiheit in der Europäischen Union auf der Grundlage einer Zollunion beruht,

haben uns damit beschäftigt, was Zollunion im Einzelnen bedeutet. Also ein gemeinsamer

Außenzoll, Abschaffung aller Binnenzölle, auch Abschaffung aller zollgleichen Abgaben an den

Binnengrenzen. Haben gesehen, dass das heute in der Europäischen Union praktisch keine Rolle

mehr spielt. Es gibt keine Zölle mehr. Die Rechtsprobleme, die da bestanden haben, sind

Rechtsprobleme der Vergangenheit. Und wir haben dann aber gesehen, dass zur Herstellung des

Binnenmarktes, was den Warenverkehr angeht, eben nicht nur die Zollfreiheit erforderlich ist,

sondern eben auch die Abschaffung von mengenmäßigen Beschränkungen und auch von Maßnahmen gleicher

Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen. Das ist sozusagen der Tatbestand, mit dem wir uns dann

vertieft beschäftigt haben, mit dem wir uns auch heute noch vertieft beschäftigt haben. Und das ist

auch der Tatbestand, der heute den wesentlichen Aspekte des freien Warenverkehrs ausmacht. Also

noch einmal, wir schlagen den Artikel 34 vielleicht noch mal gemeinsam auf im AEUV, um uns das noch

mal zu vergegenwärtigen. Auch die Stellung, dass man also vielleicht sich das auch noch mal klar

macht. Wir haben ja gesehen, es gibt zwei große Säulen eben des freien Warenverkehrs. Zollunion

auf der einen Seite und dann eben Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen der Artikel 34. Und

dann ist es tatsächlich unscheinbar, könnte man denken. Man könnte es fast überlesen, wenn man

die Artikel 28 fortfolgende so liest, da heißt es dann also mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

sowie Maßnahmen, alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Und das sind im Grunde genommen die Maßnahmen,

mit denen wir uns also vertieft beschäftigen, die bis heute die Rechtsprechung zum freien

Warenverkehr eben maßgeblich bestimmen. Wir haben dann uns mit zwei zentralen Fällen beschäftigt,

die ich jetzt hier eben auch noch mal in Erinnerung rufen möchte. Einmal eben den

Das-on-Wheel-Fall. Da ging es um diese Problematik des Parallelimport von schottischem Whisky über

Frankreich nach Belgien. Und das Problem, das eben mit der entsprechenden und der unterschiedlichen

Handhabung von Original-Ursprungsbezeichnungen verknüpft, war das dazu geführt hat, dass der

in Frankreich im freien Verkehr befindliche schottische Whisky nicht, faktisch nicht,

nach Belgien eingeführt werden konnte, aufgrund nicht irgendeiner Beschränkung, die Belgien

gegenüber Getränken oder ähnlichen Produkten aus Frankreich hat, sondern aufgrund einer unterschiedlichen

Regelung, letztlich unterschiedlicher verbraucherschützenden Regelung. In beiden

Fällen ging es ja darum, hier sicherzustellen, dass der Verbraucher, wenn er meint, Original-

schottischen Whisky zu kaufen, auch tatsächlich Original-schottischen Whisky kauft. Und wir haben

dann gesehen, dass hier diese unterschiedlichen Regelungen eben von den Importeuren ausgenutzt

werden konnten, beziehungsweise vom Hersteller, um eben unterschiedliche nationale Märkte zu

kreieren. Und genau das, obwohl der Sachverhalt eben etwas kompliziert ist, aber genau das macht

deutlich, was der Binnenmarkt möchte, oder was der Binnenmarkt ist. Der Binnenmarkt ist eben ein Raum,

in dem es keine unterschiedlichen nationalen Märkte gibt, sondern in dem es einen

einheitlichen europäischen Markt geben soll. Das D'As-Sans-Ville-Urteil ist natürlich vor allen

Dingen wichtig und bedeutsam für diese Formel, für die berühmte D'As-Sans-Ville-Formel, dass

eine Maßnahme gleicher Wirkung, also eine Maßnahme, immer wieder den Artikel 34 mitdenken, eine

Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung, ist jede Handelsregelung der

Mitgliedstaaten oder eines Mitgliedstaats, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel

unmittelbar oder mittelbar tatsächlich oder potenziell zu verhindern. Also da merkt man schon,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:56 Min

Aufnahmedatum

2015-12-08

Hochgeladen am

2015-12-08 18:20:23

Sprache

de-DE

Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.

 

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